Gilt sie nun für private Blogs oder nicht, die DSGVO?
Da gibt es eine Überschrift mit dem Titel Erwägungsgrund 18. Dann folgt (besser wäre foltert) der Text, den ich schon einmal für das Fotografieren zitiert habe, wobei es hier jetzt um die Nutzung eines WordPress Blogs statt einer HTML-Seite nur mit Text und Foto geht:
„Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich*
1Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. 2Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. 3Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.“
Der Text ist doch wohl eindeutig zweideutig, weil da steht „könnte auch … und Online-Tätigkeiten … gelten.“ Ach so, könnte auch bedeutet, die EU weiß es selbst nicht? Oder gilt die Erläuterung? Das Ganze ist doch ein Hirngschiss wie es kaum noch schlimmer geht.
Warum gibt es nicht den einfachen Satz Diese Verordnung gilt nicht für private Netzaktivitäten ohne kommerzielle Nutzung? Wieso geht das nicht?
Gut, damit drehen wir das Ganze jetzt um.
Wer also einer Person, die einen privaten Blog betreibt, etwas anhängen will, weil nicht alles erfüllt sei, was ungeklärt ist, der muß dann vor einem deutschen Gericht beweisen, daß dieses „könnte“ eben den privaten Blogbetreiber dazu führt, daß er noch dieses oder jenes hätte machen müssen. (Dieses Vollversagen der Behörden ist ziemlich gut hier verlinkt dokumentiert worden).
Auf gut Deutsch muß der, der eine Abmahnung schreibt und vor Gericht zieht, dieses „könnte“ in seinem Sinne belegen. Er muß es beweisen, nicht der/die BloggerIn.
Das muß man dann erst einmal austragen vor Gericht und wer als Abmahner klagt, muß es beweisen. Das wird interessant, zumal das „könnte“ ja eindeutig auch sagt, private Online-Tätigkeiten sind nicht ausgeschlossen von der Nicht-Anwendbarkeit der DSGVO. Diese doppelte Verneinung bedeutet, daß private Online-Tätigkeiten eben nicht von der DSGVO erfasst sein können, also nicht unter die DSGVO fallen müssen. Hinzu kommt, daß nur Verbände klagen können, die keine Gewinnerzielungsabsicht haben wie in dem verlinkten Artikel dargestellt.
Dann warten wir mal ab!
Nachtrag – als ob das noch nicht reicht, zwei Jahren nach Einführung und einen Monat vor endgültiger Anwendung wird die EU Datenschutzverordnung korrigierend neu formuliert und übersetzt – das wird ja immer irrer!
Und hier noch ein guter Hinweis:
“ Bei privaten Blogs, die keine Werbung machen oder schalten und die auch nichts verkaufen, besteht zunächst faktisch kein Risiko, wegen DSGVO-Verstößen bestraft zu werden. Die DSGVO gilt nicht für rein persönliche Onlineaktivitäten ohne beruflichen oder wirtschaftlichen Bezug. Abgesehen davon haben die Datenschutzbehörden die nächste Zeit anderes zu tun, als Bußgelder gegen Blogs zu verhängen. Wenn keine kommerzielle Tätigkeit besteht, kann man auch nicht Gegenstand von Abmahnungen werden.…“